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Art. 19 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Ausübung des Wahlrechts

Wahlakt
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Art. 19 Grossratswahlgesetz; GRWG · Ausübung des Wahlrechts

1. Jede wahlberechtigte Person verfügt über so viele Stimmen, als Grossratsmitglieder in ihrem Wahlkreis zu wählen sind.

2. Sie kann ihre Stimme nur für Personen abgeben, die in ihrem Wahlkreis gültig vorgeschlagen worden sind.

3. Sie kann dazu einen amtlichen vorgedruckten oder leeren Wahlzettel verwenden. Das Ausfüllen und das Abändern hat handschriftlich zu erfolgen.

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