150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlzettel, Wahlanleitung
Vorbereitung der Wahlen
Art. 18 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlzettel, Wahlanleitung
1. Die Standeskanzlei erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung, die Ordnungsnummer und die Angaben zu den Kandidierenden (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung sowie Wohnort) vorgedruckt sind, zudem einen Wahlzettel ohne Vordruck.
2. Die Standeskanzlei erstellt vor jeder Wahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln von den Gemeinden abgegeben wird.