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Art. 17 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Listennummern

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 17 Grossratswahlgesetz; GRWG · Listennummern

1. Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen.

2. Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.

3. Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listengruppen und die Listen im Kantonsamtsblatt.

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