150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Listengruppen
Vorbereitung der Wahlen
Art. 16 Grossratswahlgesetz; GRWG · Listengruppen
1. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2. Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn
a) die Vertretungen der Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Standeskanzlei einreichen;
b) die Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und
c) die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
3. Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.
4. Die Standeskanzlei bereinigt im Zusammenwirken mit den Vertretungen der Listen Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung von Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.