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Art. 15 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Listen

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 15 Grossratswahlgesetz; GRWG · Listen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

2. Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag der Standeskanzlei zur Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt.

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