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CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Listen
Vorbereitung der Wahlen
Art. 15 Grossratswahlgesetz; GRWG · Listen
1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
2. Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag der Standeskanzlei zur Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt.