Art. 14 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - b) Bereinigung und Ersatzvorschläge
Art. 14 Grossratswahlgesetz; GRWG · b) Bereinigung und Ersatzvorschläge
1. Der zuständige Regionalausschuss prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden, Mehrfachkandidaturen und die Gültigkeit der Unterschriften.
2. Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlages unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung angesetzt.
3. Die als Ersatz für amtlich gestrichene Personen Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.
4. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.
5. Nach dem elftletzten Montag vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben die amtliche Ungültigerklärung nachträglich festgestellter Mehrfachkandidaturen und Anpassungen bei den Listenbezeichnungen gemäss Artikel 16.