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Art. 13 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 6. Bereinigung a) Mehrfach Vorgeschlagene

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 13 Grossratswahlgesetz; GRWG · 6. Bereinigung a) Mehrfach Vorgeschlagene

1. Steht der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom zuständigen Regionalausschuss unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

2. Die Standeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf Wahlvorschlägen aus mehreren Wahlkreisen steht. Sie teilt ihre Streichungen umgehend den Regionalausschüssen der betroffenen Wahlkreise mit.

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