150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 5. Einsichtnahme
Vorbereitung der Wahlen
Art. 12 Grossratswahlgesetz; GRWG · 5. Einsichtnahme
1. Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können beim zuständigen Regionalausschuss eingesehen werden.