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CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 4. Einreichung
Vorbereitung der Wahlen
Art. 11 Grossratswahlgesetz; GRWG · 4. Einreichung
1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.
2. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.
3. Der Regionalausschuss gibt der Standeskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen umgehend Kenntnis.