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Art. 11 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 4. Einreichung

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 11 Grossratswahlgesetz; GRWG · 4. Einreichung

1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

2. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

3. Der Regionalausschuss gibt der Standeskanzlei von den eingereichten Wahlvorschlägen umgehend Kenntnis.

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