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Art. 10 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 3. Unterzeichnung

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 10 Grossratswahlgesetz; GRWG · 3. Unterzeichnung

1. Jeder Wahlvorschlag muss von fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

2. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.

3. Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.

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