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CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Gegenstand, Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grossratswahlgesetz; GRWG · Gegenstand, Geltungsbereich
1. Das Gesetz regelt insbesondere
a) die Einteilung des Kantons in Wahlkreise und die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen im Anhang;
b) das Verfahren der Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise;
c) das Verfahren der Wahl des Grossen Rates nach dem Verhältniswahlverfahren;
d) die Stellvertretung im Grossen Rat.
2. Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Durchführung der Wahlen das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden und für Fragen des Verhältniswahlrechts die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sinngemäss.