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CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Nationalratswahlen - Amtliche Wahlzettel, Arten
Wahlzettel
Art. 9 Verordnung über die Nationalratswahlen · Amtliche Wahlzettel, Arten
1. Als Wahlzettel gelten nur die amtlichen Wahlzettel, die von der Standeskanzlei in der Form von Listenwahlzettel für sämtliche Listen und von Wahlzetteln ohne Vordruck erstellt werden. Nichtamtliche Wahlzettel sind ungültig.
2. Für die Abstempelung der Wahlzettel findet Artikel 10 der Verordnung der Regierung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) sinngemäss Anwendung.