150.300
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Nationalratswahlen - Prüfung, Nummerierung und Veröffentlichung
Wahlvorschläge
Art. 8 Verordnung über die Nationalratswahlen · Prüfung, Nummerierung und Veröffentlichung
1. Die Standeskanzlei prüft die Wahlvorschläge im Sinne von Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zuhanden der Regierung.
2. Sie veröffentlicht im Kantonsamtsblatt so früh als möglich die definitiven Listen mit ihren Bezeichnungen und arabischen Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf allfällige Listen oder Unterlistenverbindungen.
3. Die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen ergibt sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge.
4. Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der Standeskanzlei. Die Vertreter und Vertreterinnen der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen.
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