150.300
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Nationalratswahlen - Termine
Wahlvorschläge
Art. 7 Verordnung über die Nationalratswahlen · Termine
1. Die Wahlvorschläge sind frühestens am 153. Tage (am zweiundzwanzigletzten Montag) und spätestens am 76. Tage (am elftletzten Montag) vor dem Abstimmungstag bei der Standeskanzlei einzureichen.
2. Nach dem 69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.
3. Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sind bis spätestens am 69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen.