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Art. 6 Verordnung über die Nationalratswahlen - 3. Gemeindevorstand als Wahlbüro

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Art. 6 Verordnung über die Nationalratswahlen · 3. Gemeindevorstand als Wahlbüro

1. Der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat kann sich selbst als Wahlbüro konstituieren. Artikel 5 findet sinngemäss Anwendung.

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