150.300
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Nationalratswahlen - 2. Leitung
Organe
Art. 5 Verordnung über die Nationalratswahlen · 2. Leitung
1. Der Gemeindevorstand oder das Gemeindewahlbüro bestimmt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar.
2. Diese bilden den Vorstand des Wahlbüros, welcher die Zähl- und Kontrollarbeit leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und für die rechtzeitige Mitteilung der Gemeindewahlergebnisse und für die einwandfreie Zustellung der Gemeindeakten verantwortlich ist.
3. Präsident und Aktuar unterzeichnen die Formulare und Protokolle.