150.300
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Nationalratswahlen - Gemeindewahlbüro 1. Zusammensetzung
Organe
Art. 4 Verordnung über die Nationalratswahlen · Gemeindewahlbüro 1. Zusammensetzung
1. Jeder Gemeindevorstand bestellt rechtzeitig vor jeder Nationalratswahl ein Wahlbüro, dessen Mitgliederzahl der Grösse der Gemeinde entspricht und eine genaue und rasche Zähl- oder Kontrollarbeit gewährleistet.