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Art. 4 Verordnung über die Nationalratswahlen - Gemeindewahlbüro 1. Zusammensetzung

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Art. 4 Verordnung über die Nationalratswahlen · Gemeindewahlbüro 1. Zusammensetzung

1. Jeder Gemeindevorstand bestellt rechtzeitig vor jeder Nationalratswahl ein Wahlbüro, dessen Mitgliederzahl der Grösse der Gemeinde entspricht und eine genaue und rasche Zähl- oder Kontrollarbeit gewährleistet.

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