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Art. 2 Verordnung über die Nationalratswahlen - 2. Aufgaben

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Art. 2 Verordnung über die Nationalratswahlen · 2. Aufgaben

1. Der Standeskanzlei obliegt die Durchführung und Beaufsichtigung der Nationalratswahlen.

2. Sie erlässt insbesondere die erforderlichen Mitteilungen im Kantonsamtsblatt und an die Bundeskanzlei, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und bereinigt diese im Sinne von Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, führt die Instruktion der Gemeinden durch, stellt den Gemeinden alle Wahlunterlagen zu, organisiert die Mitteilung der Wahlergebnisse und die Zustellung der Wahlakten der Gemeinden am Wahlsonntag, kontrolliert die Gemeindewahlergebnisse und stellt das kantonale Wahlergebnis zusammen.

3. Die Standeskanzlei erstellt für die Gemeinden eine Wahlanleitung mit den wichtigsten Musterbeispielen.

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