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Art. 19 Verordnung über die Nationalratswahlen - Veröffentlichung, Übermittlung

Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
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Art. 19 Verordnung über die Nationalratswahlen · Veröffentlichung, Übermittlung

1. Die Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses und die Übermittlung der Wahlprotokolle an den Bundesrat durch die Standeskanzlei richten sich nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie nach Artikel 13 und 14 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte.

2. Die Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt hat den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu enthalten.

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