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Art. 18 Verordnung über die Nationalratswahlen - Losziehung

Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
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Art. 18 Verordnung über die Nationalratswahlen · Losziehung

1. Eine allfällige Losziehung im Sinne von Artikel 41 und 43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erfolgt anlässlich einer Sitzung der Regierung durch den Regierungspräsidenten.

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