150.300
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Nationalratswahlen - Losziehung
Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
Art. 18 Verordnung über die Nationalratswahlen · Losziehung
1. Eine allfällige Losziehung im Sinne von Artikel 41 und 43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erfolgt anlässlich einer Sitzung der Regierung durch den Regierungspräsidenten.