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Art. 17 Verordnung über die Nationalratswahlen - Ermittlung und Zusammenstellung

Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
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Art. 17 Verordnung über die Nationalratswahlen · Ermittlung und Zusammenstellung

1. Für die Ermittlung und Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses durch die Standeskanzlei gelten Artikel 34-43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie Artikel 9-13 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte.

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