150.300
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Nationalratswahlen - Ermittlung und Zusammenstellung
Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
Art. 17 Verordnung über die Nationalratswahlen · Ermittlung und Zusammenstellung
1. Für die Ermittlung und Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses durch die Standeskanzlei gelten Artikel 34-43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie Artikel 9-13 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte.