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Art. 16 Verordnung über die Nationalratswahlen - Zustellung des Wahlmaterials[[1]](#articletitle_text_fn_42343_2_1_c)

Ermittlung der Gemeindeergebnisse
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Art. 16 Verordnung über die Nationalratswahlen · Zustellung des Wahlmaterials[[1]](#articletitle_text_fn_42343_2_1_c)

1. Nach erledigter Zählung und Kontrolle der Stimmen und nach erfolgter Meldung der Ergebnisse an die Standeskanzlei sind die ausgefüllten und unterzeichneten Computerausdrucke der Formulare (1-3) zusammen mit dem unterzeichneten Protokoll (Computerausdruck Formular 4) und den Wahlzetteln gemäss den besonderen Weisungen der Standeskanzlei an diese zu übergeben oder für den Abholdienst bereitzuhalten.

2. Die Wahlzettel sind im Sinne der Anleitung der Standeskanzlei vorher genau zu sortieren, zu überschreiben, zu versiegeln und entsprechend zu verpacken.

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