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Art. 15 Verordnung über die Nationalratswahlen - Mitteilung

Ermittlung der Gemeindeergebnisse
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Art. 15 Verordnung über die Nationalratswahlen · Mitteilung

1. Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei nach besonderen Weisungen am Wahltag bis spätestens um 19.00 Uhr zu melden.

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