150.300
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Nationalratswahlen - Mitteilung
Ermittlung der Gemeindeergebnisse
Art. 15 Verordnung über die Nationalratswahlen · Mitteilung
1. Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei nach besonderen Weisungen am Wahltag bis spätestens um 19.00 Uhr zu melden.