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Art. 14 Verordnung über die Nationalratswahlen - Amtliche Streichungen oder Änderungen

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Art. 14 Verordnung über die Nationalratswahlen · Amtliche Streichungen oder Änderungen

1. Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit als ungültig vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden. Sie sind auf dem Wahlzettel in roter Farbe und unter Beifügung der Buchstaben W. B. (Wahlbüro) und des Namens der verantwortlichen Zähler kenntlich zu machen.

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