150.300
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Nationalratswahlen - Massgebende Bestimmungen
Ermittlung der Gemeindeergebnisse
Art. 13 Verordnung über die Nationalratswahlen · Massgebende Bestimmungen
1. Für die Ermittlung der Gemeindeergebnisse sind Artikel 35-38 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie die Anleitungen der Bundes- und der Standeskanzlei massgebend.