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Art. 13 Verordnung über die Nationalratswahlen - Massgebende Bestimmungen

Ermittlung der Gemeindeergebnisse
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Art. 13 Verordnung über die Nationalratswahlen · Massgebende Bestimmungen

1. Für die Ermittlung der Gemeindeergebnisse sind Artikel 35-38 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie die Anleitungen der Bundes- und der Standeskanzlei massgebend.

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