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Art. 12 Verordnung über die Nationalratswahlen - Anwendbares Recht

Stimmabgabe
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Art. 12 Verordnung über die Nationalratswahlen · Anwendbares Recht

1. Die Stimmabgabe ist geheim. Stellvertretung ist nicht gestattet.

2. In Bezug auf den Stimmrechtsausweis, den Ort, die Zeit und die Kontrolle der Stimmabgabe sowie die briefliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe an Vortagen, die Stimmabgabe Invalider sowie die Stimmabgabe von Wehrmännern, Zivilschutzpflichtigen und Auslandschweizern gelten die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen.

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