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Art. 11 Verordnung über die Nationalratswahlen - Ausfüllen des Wahlzettels

Wahlzettel
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Art. 11 Verordnung über die Nationalratswahlen · Ausfüllen des Wahlzettels

1. Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen an den gedruckten amtlichen Listenwahlzetteln sind statthaft, dürfen aber nur handschriftlich vorgenommen werden.

2. Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen mit Maschinenschrift, Stempel und dergleichen machen jeden Wahlzettel ungültig.

3. Ungültig sind ebenfalls Wahlzettel, welche die Unterschrift des Wählers oder auf der Vorder- oder Rückseite sonstige Erkennungszeichen enthalten, die den Zweck verfolgen, das Geheimnis der Stimmabgabe zu verletzen.

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