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Art. 10 Verordnung über die Nationalratswahlen - Zustellung

Wahlzettel
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Art. 10 Verordnung über die Nationalratswahlen · Zustellung

1. Die Standeskanzlei stellt die Wahlzettel spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag den Gemeinden in genügender Zahl zur Verfügung.

2. Der Gemeindevorstand stellt frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag jedem Stimmberechtigten je einen Listenwahlzettel und einen Wahlzettel ohne Vordruck zu.

3. Der Nichtempfang der Wahlzettel bildet nur dann einen Beschwerdegrund, wenn rechtzeitig d.h. vor der Schliessung der Urne ohne Erfolg amtliche Wahlzettel verlangt wurden.

4. An Wahltagen sind amtliche Wahlzettel in den Wahllokalen in angemessener Zahl bereitzuhalten.

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