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Art. 1 Verordnung über die Nationalratswahlen - Kantonales Wahlbüro 1. Standeskanzlei

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Art. 1 Verordnung über die Nationalratswahlen · Kantonales Wahlbüro 1. Standeskanzlei

1. Die Standeskanzlei ist kantonales Wahlbüro im Sinne von Artikel 7a der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte.

Kantonales Wahlbüro 1. Standeskanzlei Art. 2 Verordnung über die Nationalratswahlen →

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