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Art. 9 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Stimmrechtsausweis 1. Inhalt, Verlust

Stimmrechtsausweis und Stimmzettel
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Art. 9 VPR · Stimmrechtsausweis 1. Inhalt, Verlust

1. Der Stimmrechtsausweis wird aufgrund des Stimmregisters erstellt und enthält

a) die zur eindeutigen Identifizierung der stimmberechtigten Person notwendigen Angaben;

b) das Datum der Wahl oder Abstimmung;

c) eine Unterschriften-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabgabe.

2. Macht eine stimmberechtigte Person den Nichtempfang oder den Verlust ihres Stimmrechtsausweises glaubhaft, ist ihr ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat auszustellen.

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