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Art. 8 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Beschwerden

Stimmregister
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Art. 8 VPR · Beschwerden

1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die das Register führende Person auf Verlangen der Betroffenen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.

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