150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Beschwerden
Stimmregister
Art. 8 VPR · Beschwerden
1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die das Register führende Person auf Verlangen der Betroffenen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.