150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Einsicht
Stimmregister
Art. 7 VPR · Einsicht
1. Das Einsichtsrecht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.