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Art. 7 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Einsicht

Stimmregister
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Art. 7 VPR · Einsicht

1. Das Einsichtsrecht kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.

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