150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Streichungen
Stimmregister
Art. 6 VPR · Streichungen
1. Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.