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Art. 6 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Streichungen

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Art. 6 VPR · Streichungen

1. Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.

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