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Art. 5 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Zuziehende

Stimmregister
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Art. 5 VPR · Zuziehende

1. Niemand darf gleichzeitig im Stimmregister mehrerer Gemeinden eingetragen sein. Zuziehende sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar nach der polizeilichen Anmeldung ins Stimmregister einzutragen.

2. Die das Register führende Person erkundigt sich bei der Herkunftsgemeinde nach allfälligen für die Beurteilung der zuziehenden Person massgebenden Tatsachen.

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