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Art. 3a Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Datentransfer

Stimmregister
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Art. 3a VPR · Datentransfer

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen dem Kanton die Stimmregisterdaten zur Erstellung eines virtuellen, temporären kantonalen Stimmregisters als Voraussetzung für den Vote électronique unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

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