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Art. 3 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Funktion, Inhalt

Stimmregister
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Art. 3 VPR · Funktion, Inhalt

1. Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Register eingetragenen Personen ausgeübt werden.

2. Das Stimmregister umfasst alle in eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten.

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