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Art. 21p Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Vertretung des Wahlvorschlags

Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 21p VPR · Vertretung des Wahlvorschlags

1. Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.

2. Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.

3. Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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