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Art. 21n Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Kosten

Anmeldeverfahren für Majorzwahlen an der Urne
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Art. 21n VPR · Kosten

1. Kanton, Regionalgerichte und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund der Wahlverfahren anfallenden Personal- und Sachkosten.

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