150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 21k Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 5. Entschädigung
Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
Art. 21k VPR · 5. Entschädigung
1. Die Regierung regelt im Einsetzungsbeschluss die Entschädigung der Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting.