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Art. 21k Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 5. Entschädigung

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21k VPR · 5. Entschädigung

1. Die Regierung regelt im Einsetzungsbeschluss die Entschädigung der Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting.

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