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Art. 21j Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 4. Ausstand

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21j VPR · 4. Ausstand

1. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting haben in Ausstand zu treten, wenn

a) sie selbst;

b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;

c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; oder

e) eine oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad

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