150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 21j Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 4. Ausstand
Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
Art. 21j VPR · 4. Ausstand
1. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting haben in Ausstand zu treten, wenn
a) sie selbst;
b) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte;
c) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
d) eine Person, mit welcher sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; oder
e) eine oder einer ihrer Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad