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Art. 21g Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting 1. Zusammensetzung

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21g VPR · Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting 1. Zusammensetzung

1. Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren eine Wahl- und Abstimmungskommission E-Voting (WAKE) mit mindestens fünf Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten.

2. Personen, die für die technische Durchführung des Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sind, dürfen der Kommission nicht angehören.

3. Wahl und Zusammensetzung der Kommission sind öffentlich bekannt zu geben.

4. Bei einem Urnengang müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder mitwirken.

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