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Art. 21f Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21f VPR · Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne

1. Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag, um 12.00 Uhr, vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

2. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über das Messwesen und Artikel 2 der Sommerzeitverordnung.

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