150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 21e Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Einlieferung der Vorlagen bei regionalen und kommunalen Urnengängen
Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
Art. 21e VPR · Einlieferung der Vorlagen bei regionalen und kommunalen Urnengängen
1. Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden haben bei Urnengängen mit elektronischer Stimmabgabe ihre Vorlagen gemäss den Weisungen der Standeskanzlei elektronisch einzuliefern.