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Art. 21e Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Einlieferung der Vorlagen bei regionalen und kommunalen Urnengängen

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21e VPR · Einlieferung der Vorlagen bei regionalen und kommunalen Urnengängen

1. Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden haben bei Urnengängen mit elektronischer Stimmabgabe ihre Vorlagen gemäss den Weisungen der Standeskanzlei elektronisch einzuliefern.

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