Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.200 VPRODPC CH-GR

Art. 21d Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Termine für zusätzliche Urnengänge

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21d VPR · Termine für zusätzliche Urnengänge

1. Die Standeskanzlei bestimmt die Termine, an denen zusätzlich zu den Blankoabstimmungsterminen des Bundes Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe möglich sind.

2. Sie gibt diese Termine spätestens im März des Vorjahres öffentlich bekannt.

← Art. 21c VPR Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Führung Art. 21e VPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →