150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 21d Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Termine für zusätzliche Urnengänge
Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
Art. 21d VPR · Termine für zusätzliche Urnengänge
1. Die Standeskanzlei bestimmt die Termine, an denen zusätzlich zu den Blankoabstimmungsterminen des Bundes Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe möglich sind.
2. Sie gibt diese Termine spätestens im März des Vorjahres öffentlich bekannt.