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Art. 21c Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 2. Ausnahmefälle

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21c VPR · 2. Ausnahmefälle

1. Angemeldete Stimmberechtigte, die während eines Urnengangs an der ordnungsgemässen elektronischen Stimmabgabe gehindert sind, können das bei der Wohnsitzgemeinde melden.

2. Legt die angemeldete Person einen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund dar, hat die Gemeinde eine Doppelstimmprüfung vorzunehmen.

3. Ergibt die Prüfung, dass die angemeldete Person ihre Stimme noch nicht elektronisch abgegeben hat, darf die Stimmabgabe brieflich oder an der Urne erfolgen.

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