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Art. 21b Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - An- und Abmeldeverfahren für die elektronische Stimmabgabe 1. Meldestelle und Frist

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21b VPR · An- und Abmeldeverfahren für die elektronische Stimmabgabe 1. Meldestelle und Frist

1. An- und Abmeldungen für die elektronische Stimmabgabe haben bei der Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) der stimmberechtigten Person zu erfolgen.

2. An- und Abmeldungen können bis acht Wochen vor einem Urnengangstermin berücksichtigt werden. Verspätete Meldungen entfalten Wirkung auf den übernächsten Urnengang.

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