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Art. 21a Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Verantwortung, Zuständigkeiten und Aufsicht

Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting)
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Art. 21a VPR · Verantwortung, Zuständigkeiten und Aufsicht

1. Die Standeskanzlei trägt die Gesamtverantwortung für den korrekten Ablauf der Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe im Kanton und beaufsichtigt die Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden.

2. Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Urnengänge mit der elektronischen Stimmabgabe erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen, Regionalgerichten und Gemeinden.

3. Die Regionen, Regionalgerichte und Gemeinden führen die ihnen für Urnengänge mit elektronischer Stimmabgabe übertragenen Aufgaben aus.

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