Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.200 VPRODPC CH-GR

Art. 21 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Stellvertretung Invalider

Erleichterung der Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 VPR · Stellvertretung Invalider

1. Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Wahl- oder Stimmzettel nach Anweisung des oder der Vertretenen auszufüllen. Die Stimmabgabe kann in der Folge an der Urne oder brieflich erfolgen.

2. An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.

3. Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeindeorgan, das für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht zuständig ist.

4. Bei brieflicher Stimmabgabe ist auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des oder der Stimmenden, auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrauensperson anzubringen.

← Art. 20 VPR Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Führung Art. 21a VPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →