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Art. 20 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 5. Abgabe der Stimm- und Zustellkuverts

Erleichterung der Stimmabgabe
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Art. 20 VPR · 5. Abgabe der Stimm- und Zustellkuverts

1. Das Stimmkuvert und das Zustellkuvert sowie allfällige Formulare werden den Stimmberechtigten von der Gemeinde kostenlos abgegeben.

2. Die Standeskanzlei stellt den Gemeinden und Regionen Stimmkuverts, Zustellkuverts und allfällige weitere Unterlagen in der nötigen Zahl unentgeltlich zur Verfügung. Die Gemeinden und Regionen können aber auch eigene Lösungen vorsehen, die jedoch den Anforderungen gemäss Artikel 17 zu genügen haben.

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