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Art. 19 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 4. Stimmgeheimnis

Erleichterung der Stimmabgabe
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Art. 19 VPR · 4. Stimmgeheimnis

1. Bei der brieflichen Stimmabgabe besteht der nämliche Anspruch auf Wahrung des Stimmgeheimnisses wie bei der Stimmabgabe an der Urne.

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