150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 4. Stimmgeheimnis
Erleichterung der Stimmabgabe
Art. 19 VPR · 4. Stimmgeheimnis
1. Bei der brieflichen Stimmabgabe besteht der nämliche Anspruch auf Wahrung des Stimmgeheimnisses wie bei der Stimmabgabe an der Urne.